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(1) Der Vorsitzende des BerufungssenatesDie Säumnisbeschwerde hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.enthalten:
a) | die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde; | |||||||||
b) | die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht; | |||||||||
c) | die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind. |
(2) Der ReferentDie Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 270 Abs. 3§ 85 Abs. 2) hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Berufungssenat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlichgehemmt. Die Öffentlichkeit ist auf AnordnungHemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vorsitzenden auszuschließen,
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(4) Bei VerhandlungenMängelbehebungsauftrages und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sindendet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassungdem früheren Tag des Einlangens der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sindMängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Berufungssenates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Berufungssenates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(1) Der Vorsitzende des BerufungssenatesDie Säumnisbeschwerde hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.enthalten:
a) | die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde; | |||||||||
b) | die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht; | |||||||||
c) | die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind. |
(2) Der ReferentDie Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 270 Abs. 3§ 85 Abs. 2) hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Berufungssenat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlichgehemmt. Die Öffentlichkeit ist auf AnordnungHemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vorsitzenden auszuschließen,
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(4) Bei VerhandlungenMängelbehebungsauftrages und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sindendet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassungdem früheren Tag des Einlangens der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sindMängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Berufungssenates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Berufungssenates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.