Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 131 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 lit. c gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, gelten nicht. Im Übrigen gilt Paragraph 131, auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
2.Ziffer 2Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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