Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
(2)Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Absatz eins,) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
a)Litera adie nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,die nach Paragraphen 124, oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,
b)Litera bdie Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
c)Litera cdie durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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