Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Bestimmungen der §§ 127 bis 129 nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 130 BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 130 BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 130 BAO