§ 131a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 131 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satzlit. c gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter und letzter SatzLitera c, gelten nicht. Im Übrigen gilt Paragraph 131, auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 26.03.2009 bis 14.08.2015
Paragraph 131 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsDie Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satzlit. c gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter und letzter SatzLitera c, gelten nicht. Im Übrigen gilt Paragraph 131, auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Abgabenbehörde kann Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen bewilligen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.

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