Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 135 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des Paragraph 135, nicht.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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