Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt der letzte Satz des § 135 nicht.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 135a BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 135a BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 135a BAO