Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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