§ 121 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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