Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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