§ 100 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(Anm.: Aufgehoben durch Art1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. V Z 3 BGAbschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder

2.

eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß BGBl. Nr. 201/1982§ 28 Abs. 3 ZustG) zulässig.

Stand vor dem 01.03.1983

In Kraft vom 01.03.1983 bis 01.03.1983

(Anm.: Aufgehoben durch Art1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. V Z 3 BGAbschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn

1.

die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder

2.

eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß BGBl. Nr. 201/1982§ 28 Abs. 3 ZustG) zulässig.

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