§ 6 BANU – V

BANU – V - Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zu erfolgen.

In Kraft seit 07.05.2012 bis 31.12.9999
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