Benützungsarten nach § 10 Abs. 1 VermG werden in die im § 2 angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. § 3 beschreiben Rechtszustände der Nutzungen.
(1) „Bauflächen“ sind baulich genutzte Flächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen. Bauflächen werden stets gesondert ausgewiesen und nicht einer der anderen Benützungsarten zugerechnet.
1. | „Gebäude“ sind dem Augenschein nach auf Dauer errichtete Gebäude. | |||||||||
2. | „Gebäudenebenflächen“ sind befestigte Flächen in Verbindung mit Gebäuden (Innenhöfe, Terrassen, kleine Vorplätze usw.). |
(2) „Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen“ sind Flächen zur Gewinnung jeglicher Art von Feldfrüchten, gemähte, beweidete Flächen und ungenutzte Flächen im Bereich der Landwirtschaft.
1. | „Äcker, Wiesen oder Weiden“ sind Ackerland einschließlich der Grünbrachen, sowie Dauergrasflächen, die gemäht oder beweidet werden und eventuell locker mit Obstbäumen bestockt sind, sofern sie sonst keine Bestockung, Verbuschung oder Waldanflug aufweisen. | |||||||||
2. | „Dauerkulturanlagen oder Erwerbsgärten“ sind Obst- und Beerenplantagen sowie Hopfenanlagen, Erwerbsgärten inklusive Folientunnels, Baum- und Rebschulflächen, sowie Kurzumtriebsflächen, Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten, die nach § 1a Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gelten. | |||||||||
3. | „Verbuschte Flächen“ sind landwirtschaftlich genutzte Grundflächen mit Buschwerk oder aufkommendem Waldanflug, sowie Heideflächen, deren Überschirmung jedenfalls unter 50 % beträgt und die nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, sind. |
(3) „Gärten“ sind Haus-, Zier- und Vorgärten in Verbindung mit Gebäuden, sowie Kleingärten oder im Siedlungsgebiet liegende Flächen, die Bebauungsabsicht erkennen lassen.
(4) „Weingärten“ sind Flächen, die mit Weinreben bestockt sind. Unvermeidliche Abweichungen zu weinbaurechtlichen Sachverhalten werden durch rechtliche Zusatzsymbole ersichtlich gemacht.
(5) „Alpen“ sind Vegetationsflächen oberhalb und außerhalb der höhenbezogenen Dauersiedlungsgrenze, die vorwiegend durch Beweidung während der Sommermonate genutzt werden, sowie die in regelmäßigen Abständen gemähten Dauergrasflächen im Almbereich.
(6) „Wald“ sind mit forstlichen Holzgewächsen bestockte Flächen und unbestockte Flächen (wie Forststraßen) i.S.d. §§ 1a und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung. Unvermeidliche Abweichungen zu forstrechtlichen Sachverhalten werden durch rechtliche Zusatzsymbole ersichtlich gemacht.
1. | „Wälder“ sind forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die mit forstlichen Holzgewächsen bestockt sind, einschließlich der Aufforstungs- und Naturverjüngungsflächen, Kahlflächen und Waldblößen, Windschutzanlagen, sowie Kurzumtriebsflächen, Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen und Plantagen von Holzgewächsen zur Gewinnung von Früchten, sofern sie nicht der Benützungsart „Landwirtschaftlich genutzte Grundflächen“ zugehören. | |||||||||
2. | „Krummholzflächen“ sind alpine Flächen mit überwiegendem Latschen- oder sonstigem Krummholzbewuchs (zB Grünerlen). | |||||||||
3. | „Forststraßen“ sind nicht öffentliche Straßen im Waldgebiet i.S.d. § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung. |
(7) „Gewässer“ sind Flächen, die der Aufnahme von fließendem oder stehendem Wasser bis zum regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstand dienen, dazugehörige Damm- und Böschungsflächen, sowie nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbare Feuchtgebiete.
1. | „Fließende Gewässer“ (Wasserläufe) sind Wasserflächen, die erkennbare Fließgeschwindigkeit aufweisen, inklusive der allfälligen Staubereiche bis zum regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstand. | |||||||||
2. | „Stehende Gewässer“ (Wasserflächen) sind Wasserflächen, die keine erkennbare Fließgeschwindigkeit aufweisen (zB Seen, Teiche, Speicherstauseen, ausgenommen sind künstlich errichtete Schwimmbäder in Gärten) bis zum regelmäßig wiederkehrenden höchsten Wasserstand. | |||||||||
3. | „Gewässerrandflächen“ sind Böschungen, Dämme, Flächen mit Uferbegleitvegetation, sowie den Abfluss regelnde Sammelbecken, unbeschadet des tatsächlichen Bewuchses, sofern sie nicht über Pflegemaßnahmen hinausgehend genutzt werden oder der Benützungsart „Wald“ zugehören. | |||||||||
4. | „Feuchtgebiete“ sind Schilfflächen, Sümpfe, Moore, sowie regelmäßig überschwemmte Flächen (zB Altarme, sumpfartige Rückhaltebecken usw.), die eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht zulassen. |
(8) „Sonstige“
1. | „Straßenverkehrsanlagen“ sind befestigte Straßen- und Weganlagen wie zB Autobahnen, Straßen, Wege (Radwege, Fußwege, Reitwege usw.), Gassen, Plätze und Ortsräume einschließlich der dazugehörigen Abstellflächen. | |||||||||
2. | „Schienenverkehrsanlagen“ sind Flächen, die dem Schienenverkehr dienen. | |||||||||
3. | „Verkehrsrandflächen“ sind Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Begleitvegetationsstreifen, Dämme und zwischen den Fahrbahnen oder Gleisen liegende Geländestreifen, unbeschadet des tatsächlichen Bewuchses, sofern sie nicht über Pflegemaßnahmen hinausgehend genutzt werden oder der Benützungsart „Wald“ zugehören. | |||||||||
4. | „Parkplätze“ sind für die Aufnahme des ruhenden Verkehrs geschaffene befestigte Flächen. | |||||||||
5. | „Betriebsflächen“ sind Flächen für industrielle und gewerbliche Nutzung wie zB Lagerplätze, Werksgelände, Parkplätze bei Einkaufszentren, bei Freizeitanlagen und sonstige Abstellplätze, Hafenanlagen, Flugplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen (Kläranlagen, Kraftwerke, Brunnenanlagen, Abfallbehandlungsanlagen – ausgenommen Deponien - usw.), sowie landwirtschaftliche Betriebsanlagen (zB befestigte Abstellflächen, Fahrsilos). | |||||||||
6. | „Abbauflächen“, „Halden“ und „Deponien“ sind Flächen, die zur oberirdischen Gewinnung von Rohstoffen (zB Sandgrube, Lehmgrube, Schottergrube, Steinbruch, Torfstich) oder zur dauerhaften Ablagerung von Abfällen, einschließlich bergbaulicher Abfälle, dienen. | |||||||||
7. | „Freizeitflächen“ sind künstliche, nicht landwirtschaftliche Grünflächen, die Freizeit- oder Erholungszwecken dienen (zB Park, Sportplatz, Freibad oder Golfplatz). | |||||||||
8. | „Friedhöfe“ sind Flächen, die zur Bestattung von Menschen dienen. | |||||||||
9. | „Fels- und Geröllflächen“ sind vegetationslose Flächen mit gewachsenem Fels oder lockerem Gestein. | |||||||||
10. | „Vegetationsarme Flächen“ sind Flächen mit bodendeckender Vegetation außerhalb des land-, forst- oder almwirtschaftlichen Bereiches (zumeist im Hochgebirge). | |||||||||
11. | „Gletscher“ sind ganzjährig von Eis bedeckte Flächen. |
(1) Die rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.
(2) „Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen der Länder erlaubt ist, die vorübergehend aber anderweitig genutzt wird.
(3) „Rechtlich kein Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Weingarten) ist eine mit Weinreben bestockte Fläche, auf der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder Weinbau nicht gestattet ist.
(4) „Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung).
(5) „Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach § 1a Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975).
(1) Gebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
(2) Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
(3) Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
(4) Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
(5) Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
(6) Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.
(1) Flächen gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung werden in der Digitalen Katastralmappe (DKM) des Grundsteuer- oder Grenzkatasters durch Grundstücksgrenzen beziehungsweise Nutzungsgrenzen dargestellt und mit einem Nutzungssymbol bezeichnet.
(2) Flächen gleicher rechtlicher Zusatzinformation werden in der DKM gesondert dargestellt und mit einem Rechtssymbol versehen.
(3) Die Flächensumme der Teilflächen gleicher Nutzung sowie gleicher rechtlicher Zusatzinformation und die Flächensumme der Benützungsarten auf einem Grundstück werden im Grundstücksverzeichnis ersichtlich gemacht.
(4) Die Darstellung der Nutzungssymbole und Rechtssymbole hat entsprechend dem im Anhang der Vermessungsverordnung 2010 – VermV, BGBl. II Nr. 115/2010, festgelegten Zeichenschlüssel zu erfolgen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner des darauf folgenden Jahres zu erfolgen.
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Angabe und Definition der Benützungsarten und Nutzungen im Grenzkataster (Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung – BANU – V)
StF: BGBl. II Nr. 116/2010
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (VermG) BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 wird verordnet: