Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2„Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen der Länder erlaubt ist, die vorübergehend aber anderweitig genutzt wird.
(3)Absatz 3„Rechtlich kein Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Weingarten) ist eine mit Weinreben bestockte Fläche, auf der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder Weinbau nicht gestattet ist.
(4)Absatz 4„Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung).„Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung).
(5)Absatz 5„Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach § 1a Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975).„Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach Paragraph eins a, Absatz 4, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,).
In Kraft seit 07.05.2012 bis 31.12.9999
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