Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.
(2)Absatz 2Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden auch unter einer Breite von 4 m dargestellt.
(3)Absatz 3Alpen, Fels, Geröll, vegetationsarme Flächen, sowie Gletscher werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Nutzung größer als 2 000 m² ist.
(4)Absatz 4Wald wird ab einer Mindestbreite von 10 m und einer Mindestgröße von 1 000 m² dargestellt.
(5)Absatz 5Die übrigen Benützungsarten oder Nutzungen werden im Kataster ausgewiesen, wenn eine zusammenhängende Fläche gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung größer als 200 m² ist.
(6)Absatz 6Sind Grundstücke kleiner als die für die Ausweisung der Benützungsart oder Nutzung festgelegte Mindestfläche, so wird dennoch die überwiegende Benützungsart oder Nutzung ausgewiesen.
In Kraft seit 07.05.2012 bis 31.12.9999
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