Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFlächen gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung werden in der Digitalen Katastralmappe (DKM) des Grundsteuer- oder Grenzkatasters durch Grundstücksgrenzen beziehungsweise Nutzungsgrenzen dargestellt und mit einem Nutzungssymbol bezeichnet.
(2)Absatz 2Flächen gleicher rechtlicher Zusatzinformation werden in der DKM gesondert dargestellt und mit einem Rechtssymbol versehen.
(3)Absatz 3Die Flächensumme der Teilflächen gleicher Nutzung sowie gleicher rechtlicher Zusatzinformation und die Flächensumme der Benützungsarten auf einem Grundstück werden im Grundstücksverzeichnis ersichtlich gemacht.
(4)Absatz 4Die Darstellung der Nutzungssymbole und Rechtssymbole hat entsprechend dem im Anhang der Vermessungsverordnung 2010 – VermV, BGBl. II Nr. 115/2010, festgelegten Zeichenschlüssel zu erfolgen.Die Darstellung der Nutzungssymbole und Rechtssymbole hat entsprechend dem im Anhang der Vermessungsverordnung 2010 – VermV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,, festgelegten Zeichenschlüssel zu erfolgen.
In Kraft seit 07.05.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 BANU – V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BANU – V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 BANU – V