§ 7 BAG Lehrberufsliste

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
    1. a)Litera adie Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,die Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und des Paragraph 5, Absatz 3,,
    2. b)Litera bdie Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,die Dauer der Lehrzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins,,
    3. c)Litera cdie verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,die verwandten Lehrberufe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4,,
    4. d)Litera ddas Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 unddas Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, und
    5. e)Litera eden Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.
  2. (2)Absatz 2Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
  3. (3)Absatz 3In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.
In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
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