§ 10 BAG

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben; er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen und durch sein Verhalten im Betrieb der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen. Er hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit den ihm anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgsam umzugehen.

(2) Der Lehrling hat im Falle einer Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Lehrberechtigten oder den Ausbilder ohne Verzug zu verständigen oder verständigen zu lassen.

(3) Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unverzüglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

In Kraft seit 01.08.1978 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 10 BAG


Frage zu: § 10 BAG von SlapRat zum § 10 BAG

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ich bin Bäcker Lehrling im 3LJ kann mich mein Chef kündigen weil ich schon öfters verschlafen habe,anstatt 2uhr erst so gegen3uhrich dürfte ja eigentlich erst um 4uhr anfangen Kann er mir da was??Oda ist er eigentlich selbst Schuld,weil ich ja sowieso erst später anfangen dürfte mehr lesen...

§ 10 BAG | 0 Antworten | 1666 Aufrufe | 30.01.12

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