§ 7 BAG Lehrberufsliste

Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für HandelWirtschaft, GewerbeFamilie und IndustrieJugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:

a)

die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,

b)

die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,

c)

die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,

d)

das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und

e)

den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.

(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.

Stand vor dem 15.06.2010

In Kraft vom 01.07.1993 bis 15.06.2010

(1) Der Bundesminister für HandelWirtschaft, GewerbeFamilie und IndustrieJugend hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:

a)

die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,

b)

die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,

c)

die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,

d)

das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und

e)

den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.

(2) Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.

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