Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für diesen Lehrberuf, allenfalls nach Maßgabe des § 2a, vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits in nach diesem Bundesgesetz zulässiger Weise Lehrlinge in einem Lehrberuf ausgebildet wurden, der mit dem neuen Lehrberuf so weit verwandt ist, daß die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist. Ist eine solche Feststellung für einen Lehrberuf jedoch notwendig, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft eines das Zutreffen der Voraussetzungen feststellenden Bescheides unzulässig. Mit dem Bescheid, der die Zulässigkeit der Ausbildung feststellt, hat die Lehrlingsstelle auch Lehrverträge in dem betreffenden Lehrberuf, die davor begründet wurden, für aufrecht zu erklären und mit der gesamten Lehrzeit einzutragen. Die Feststellung, daß die im § 2 Abs. 6 angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung in einem bestimmten Lehrberuf vorliegen, gilt nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Lehrlingsstelle.Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden sollen, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz 6, angeführten Voraussetzungen für diesen Lehrberuf, allenfalls nach Maßgabe des Paragraph 2 a,, vorliegen. Diese Feststellung ist nicht erforderlich, wenn in diesem Betrieb bereits in nach diesem Bundesgesetz zulässiger Weise Lehrlinge in einem Lehrberuf ausgebildet wurden, der mit dem neuen Lehrberuf so weit verwandt ist, daß die Lehrzeit zumindest zur Hälfte auf die Lehrzeit des neuen Lehrberufs anzurechnen ist. Ist eine solche Feststellung für einen Lehrberuf jedoch notwendig, so bleibt das Ausbilden von Lehrlingen in diesem Lehrberuf bis zur Rechtskraft eines das Zutreffen der Voraussetzungen feststellenden Bescheides unzulässig. Mit dem Bescheid, der die Zulässigkeit der Ausbildung feststellt, hat die Lehrlingsstelle auch Lehrverträge in dem betreffenden Lehrberuf, die davor begründet wurden, für aufrecht zu erklären und mit der gesamten Lehrzeit einzutragen. Die Feststellung, daß die im Paragraph 2, Absatz 6, angeführten Voraussetzungen für die Ausbildung in einem bestimmten Lehrberuf vorliegen, gilt nur für den örtlichen Wirkungsbereich der Lehrlingsstelle.
(2)Absatz 2Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Abs. 1, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Betriebsnachfolger muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllen. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 lit. f auch für den Betriebsnachfolger.Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der unter Wahrung der Betriebsidentität auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Absatz eins,, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Betriebsnachfolger muß die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, erfüllen. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 3, Litera f, auch für den Betriebsnachfolger.
(3)Absatz 3Wer ein unter Abs. 1 fallendes Ausbilden von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.Wer ein unter Absatz eins, fallendes Ausbilden von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG und gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Artikel 133, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.
(4)Absatz 4Ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 2 mehr als zehn Jahre vergangen sind.Ein Feststellungsverfahren gemäß Absatz 3, ist auch durchzuführen, wenn ein Lehrbetrieb die Ausbildung eines Lehrlings beabsichtigt und seit Beginn des Lehrverhältnisses des letzten Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 2, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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