§ 13a BAG

BAG - Berufsausbildungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Werden im Rahmen eines kombinierten Bildungsweges „Lehre mit Matura“ Vorbereitungsmaßnahmen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert, so kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrags zu stellen ist, im Lehrvertrag bzw. in einer Zusatzvereinbarung eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden. Für die Verlängerung steht ein Rahmenzeitraum im Ausmaß der Gesamtanzahl der Arbeitstage, die die betreffenden Vorbereitungsmaßnahmen während der Lehrzeit umfassen, zur Verfügung. Die Verlängerung bezieht sich auf jene Lehrjahre, in welchen die Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden. Unterschreitet eine Vorbereitungsmaßnahme das Ausmaß der Tagesarbeitszeit, so erfolgt dafür ebenfalls eine Verlängerung der Dauer des Lehrverhältnisses um einen gesamten Tag, sofern der Tag der Vorbereitungsmaßnahme zur Gänze arbeitsfrei gestellt wird. Im Fall des Abbruches von Vorbereitungsmaßnahmen ist die verlängerte Dauer des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag anzupassen.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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