Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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