Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142, verantwortlich.
(2)Absatz 2Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142, erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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