Art. 76 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142 verantwortlich.
  2. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142, verantwortlich.
  3. (2)Absatz 2Zu einem BeschlußBeschluss, mit dem eine Anklage gemäß ArtikelArt. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142, erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142 verantwortlich.
  2. (1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142, verantwortlich.
  3. (2)Absatz 2Zu einem BeschlußBeschluss, mit dem eine Anklage gemäß ArtikelArt. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Artikel 142, erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

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