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Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (ArtikelArt. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß ArtikelArt. 142 verantwortlich.
(2) Zu einem BeschlußBeschluss, mit dem eine Anklage gemäß ArtikelArt. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (ArtikelArt. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß ArtikelArt. 142 verantwortlich.
(2) Zu einem BeschlußBeschluss, mit dem eine Anklage gemäß ArtikelArt. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.