§ 3 B-GlBG

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und Männernaufgrund des Geschlechts und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 01.11.2023 bis 09.10.2024
§ 3.Paragraph 3,

Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung von Frauen und Männernaufgrund des Geschlechts und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten