§ 33 AZG

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

4.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(4) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 15.06.2016 bis 31.05.2022

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;

3.

hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

4.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(4) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.

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