§ 33 AZG Inkrafttreten und Vollziehung

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zu erlassenden Verordnung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 3, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 15 f, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 15 e, Absatz 2, die Bundesregierung;
    4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
    5. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.
  4. (4)Absatz 4DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 15.06.2016 bis 31.05.2022
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 5. Jänner 1970 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß § 12 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, betreffend die ununterbrochene Wochenruhe tritt mit der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, zu erlassenden Verordnung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 3, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 15 f, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 15 e, Absatz 2, die Bundesregierung;
    4. 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
    5. 4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.
  4. (4)Absatz 4DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betraut.

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