Entscheidungen zu § 41 Abs. 1 AWG 2002

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RS UVS Burgenland 1999/07/18 011/02/99001

Rechtssatz: Das Ablagerungsverbot nach § 41 Abs 1 gilt für "wilde" Ablagerungen in der "freien" Landschaft und nicht für Ablagerungen im Pflichtbereich, wo der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, den (dort regelmäßig anfallenden) Müll durch die öffentliche Müll     abfuhr entsorgen zu lassen. Schlagworte Ablagerungsverbot, Geltungsbereich mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 18.07.1999

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