Rechtssatz: Das Ablagerungsverbot nach § 41 Abs 1 gilt für "wilde" Ablagerungen in der "freien" Landschaft und nicht für Ablagerungen im Pflichtbereich, wo der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, den (dort regelmäßig anfallenden) Müll durch die öffentliche Müll abfuhr entsorgen zu lassen. Schlagworte Ablagerungsverbot, Geltungsbereich mehr lesen...