§ 7 AVRAG

AVRAG - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 7.Paragraph 7,

Arbeitnehmer, die eines der folgenden Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden:

  1. 1.Ziffer einsRecht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;
  2. 2.Ziffer 2die sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 2i und 11b ergebenden Rechte.die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 2,, 2i und 11b ergebenden Rechte.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
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