§ 7 AVRAG Benachteiligungsverbot

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.03.2024 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweiseeines der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauchfolgenden Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechtedarauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.:

  1. 1.Ziffer einsRecht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;
  2. 2.Ziffer 2die sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 2i und 11b ergebenden Rechte.die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 2,, 2i und 11b ergebenden Rechte.

Stand vor dem 27.03.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 27.03.2024
§ 7.Paragraph 7,

Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweiseeines der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauchfolgenden Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechtedarauf weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.:

  1. 1.Ziffer einsRecht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, sowie des Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8;
  2. 2.Ziffer 2die sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 2i und 11b ergebenden Rechte.die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 2,, 2i und 11b ergebenden Rechte.

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