Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
1.Ziffer einsden Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.Ziffer 2den Grund des Übergangs,
3.Ziffer 3die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
4.Ziffer 4die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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