Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über
1. | den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, | |||||||||
2. | den Grund des Übergangs, | |||||||||
3. | die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie | |||||||||
4. | die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen | |||||||||
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen. |
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