Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
1.Ziffer einsmit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
2.Ziffer 2der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2i AVRAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2i AVRAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2i AVRAG