§ 2a AVRAG

AVRAG - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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