Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 AVG geht hervor, dass erste Formalvoraussetzung für eine berechtigte Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Umstand ist, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, d.h., ein formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt. In Auslegung des oben zitierten Wortlautes des § 69 Abs. 1 AVG ist festzuhalten, dass der Antragstellerin einerseits die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels ? näm... mehr lesen...