Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.
In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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