Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht. Die Paragraphen 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.
0 Kommentare zu § 51 AVG