Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) steht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 09.04.2024 übermittelte er dem Landesgeschäftsführer des AMS Vorarlberg ein E-Mail, in dem er unter anderem ausführte: „Bei der derzeitigen Betreuung betrachte ich das AMS – XXXX als reine Menschenvernichtungsmaschine bei dem der mentale Zustand des Arbeitslosen Tag für Tag tiefer i... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einer als „eingeschriebene Mail“ bezeichneten E-Mail erhob XXXX (in der Folge „bP“) am 23.08.2021 Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesver-waltungsgerichtes vom 09.07.2021, GZ L517 2243611-1/6E, mit welchem die Beschwerde der bP vom 14.06.2021 abgewiesen worden war. Diese Eingabe der bP vom 23.08.2021 weist folgenden Inhalt auf: „EINGESCHRIEBENE MAIL - 23. August 2021 An das heitere Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabte... mehr lesen...