Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im folgenden: UVS Niederösterreich) sind Berufungen gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt bzw. der Bundespolizeidirektion St. Pölten anhängig, mit denen über die Berufungswerber jeweils eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise in Fax-Mitteilungen an die genannten Behörden verhängt wurde. Den Berufungsverfahren, die Anlaß zu den zu G47/99 und G74/99 protokollier... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art118 Abs4B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangB-VG Art119a Abs5B-VG Art129a Abs1 Z3AVG §36 Abs2
Leitsatz: Aufhebung einer Bestimmung im AVG über die Zulässigkeit einer
Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe an den UVS auch im
Fall der Verhängung durch eine Gemeinde im Zuge eines in ihren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Beschwerdeführer hat am 31. Mai 1978 im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens Obritz Berufung gegen den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan erhoben. Die Nö. Agrarbezirksbehörde hat diese Eingabe dem Beschwerdeführer mit dem Auftrag zur Verbesserung (Beibringung einer zweiten Ausfertigung und einer Vollmacht) binnen einer Woche rückgestellt. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einem Schreiben vom 27. Juni 1978 mit folgendem Wortlaut: "... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art12 Abs2B-VG Art18 Abs1B-VG Art83 Abs2StGG Art13AgrBehG §5 Abs2 Z1AgrVG §1AVG §34 Abs3AVG §36 Abs2
Rechtssatz: AVG 1950; keine Bedenken gegen §34 Abs3; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung und des Gleichheitsrechtes ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Die Agrarbezirksbehörde Graz verhängte mit Bescheid vom 1. August 1977, Z 3 G 39/647-1977, über J.B. gemäß §34 Abs3 AVG 1950 eine Ordnungsstrafe von 1.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Haftstrafe von drei Tagen, weil er sich in einem Schreiben an diese Behörde im Grundzusammenlegungsverfahren Gleinstätten einer grob beleidigenden Ausdrucksweise bedient habe, indem er äußerte: "Ich verbiete Ihnen auftragsgemäß ein für allemal, die Frau Z. damit ei... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungStGG Art5StGG Art13AgrVG §1AVG §34 Abs3AVG §36 Abs2
Rechtssatz: AVG 1950; keine Bedenken gegen §34 Abs3; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung; keine Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung Entscheidungstexte ... mehr lesen...