Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.
In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.12.9999
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