Gesamte Rechtsvorschrift AV-AB

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

AV-AB
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AV-AB


Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, daß der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt.

§ 2 AV-AB


(1) Bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Adressenbüros stammen.

(3) In den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen von Adressenbüros ist ersichtlich zu machen, daß sich der Kunde in einem Adressenbüro befindet und daher keine Vermittlung von Kauf-, Tausch-, Bestand- oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen hinsichtlich der an den bekanntgegebenen Adressen befindlichen Objekte erfolgen darf; weiters ist ersichtlich zu machen, daß keine Bekanntgabe von Adressen von freien Hausbesorgerwohnungen (Hausbesorgerposten) erfolgen darf.

§ 3 AV-AB


Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind.

§ 4 AV-AB


(1) Eine Adresse darf der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung bekanntgeben, daß er mit dem Verfügungsberechtigten über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe dieser Adresse geschlossen hat, in der dieser erklärt,

1.

daß er zur Schließung eines Vertrages über das an der Adresse befindliche Objekt bereit ist und ob es sich um einen Kauf-, Tausch-, Bestand- oder einen sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrag handeln soll,

2.

daß er hinsichtlich dieses Objektes keine andere gleichartige Vereinbarung geschlossen hat oder schließen wird, so lange die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist,

3.

daß er auch keinen Auftrag zur Vermittlung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages über das an der Adresse befindliche Objekt erteilt hat oder erteilen wird, so lange die Vereinbarung nicht widerrufen worden ist,

4.

daß er die Vereinbarung unverzüglich widerrufen wird, wenn er bezüglich des an der Adresse befindlichen Objektes nicht mehr den gemäß Z 1 angegebenen Vertrag abschließen will oder die Schließung dieses Vertrages infolge einer bereits erfolgten Vertragsschließung nicht mehr möglich ist, und

5.

für welchen Zeitraum diese Vereinbarung gilt.

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, eine Vereinbarung (Abs. 1) zu schließen, deren Dauer (Abs. 1 Z 5) mehr als drei Monate beträgt. Die Mitteilung, daß die Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z 2), darf nur entgegengenommen werden, wenn darin keine Verlängerung des Zeitraumes, für den die Vereinbarung gilt (Abs. 1 Z 5), enthalten ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Vereinbarung (Abs. 1) sowie allfällige Mitteilungen, daß diese Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt (§ 6 Z 2), durch mindestens ein Jahr ab der Schließung der Vereinbarung aufzubewahren.

§ 5 AV-AB


(1) Bei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:

1.

eine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,

2.

ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt ist,

3.

daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen Objektes der Abschluß des unter Z 2 angegebenen Vertrages noch möglich ist, und

4.

daß dem Kunden die Adresse von einem Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein Adressenbüro nicht zur Vermittlung des unter Z 2 angegebenen Vertrages befugt ist.

Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen; außerdem hat er dem Kunden ein Duplikat der Vereinbarung (§ 4) auszuhändigen.

(2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst nach dem Verstreichen von jeweils mindestens zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben. Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen des Abs. 1 einzuhalten.

(3) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene Adressen entgegenzunehmen. Er darf jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene Adresse entgegennehmen.

(4) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, Vereinbarungen zu schließen, die über die gemäß Abs. 2 zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen an den Kunden betreffen.

(5) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressenbüro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.

§ 6 AV-AB


Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,

1.

wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und

2.

wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.

§ 7 AV-AB


Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen.

§ 8 AV-AB


Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

Ausübungsvorschriften für Adressenbüros (AV-AB) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. März 1979 über Ausübungsvorschriften für Adressenbüros
StF: BGBl. 157/1979

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 GewO 1973 wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten