Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsBei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:
1.Ziffer einseine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,
2.Ziffer 2ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt ist,
3.Ziffer 3daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen Objektes der Abschluß des unter Z 2 angegebenen Vertrages noch möglich ist, unddaß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen Objektes der Abschluß des unter Ziffer 2, angegebenen Vertrages noch möglich ist, und
4.Ziffer 4daß dem Kunden die Adresse von einem Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein Adressenbüro nicht zur Vermittlung des unter Z 2 angegebenen Vertrages befugt ist.daß dem Kunden die Adresse von einem Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein Adressenbüro nicht zur Vermittlung des unter Ziffer 2, angegebenen Vertrages befugt ist.
Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen; außerdem hat er dem Kunden ein Duplikat der Vereinbarung (§ 4) auszuhändigen.Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen; außerdem hat er dem Kunden ein Duplikat der Vereinbarung (Paragraph 4,) auszuhändigen.
(2)Absatz 2Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst nach dem Verstreichen von jeweils mindestens zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben. Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen des Abs. 1 einzuhalten.Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst nach dem Verstreichen von jeweils mindestens zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben. Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen des Absatz eins, einzuhalten.
(3)Absatz 3Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene Adressen entgegenzunehmen. Er darf jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene Adresse entgegennehmen.
(4)Absatz 4Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, Vereinbarungen zu schließen, die über die gemäß Abs. 2 zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen an den Kunden betreffen.Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, Vereinbarungen zu schließen, die über die gemäß Absatz 2, zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen an den Kunden betreffen.
(5)Absatz 5Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressenbüro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.12.9999
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