Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
Paragraph 6,
Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
1.Ziffer einswenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und
2.Ziffer 2wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt.wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Ziffer eins, angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (Paragraph 4,) weiterhin aufrecht bleibt.
In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.12.9999
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