Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,
1. | wenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und | |||||||||
2. | wenn der über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt Verfügungsberechtigte dem Gewerbetreibenden nach Ablauf der unter Z 1 angeführten Frist schriftlich mitgeteilt hat, daß die Vereinbarung (§ 4) weiterhin aufrecht bleibt. |
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