Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind.
In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.12.9999
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