§ 115 AußStrG

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehrpersönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehrpersönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.