(1) Der Ausstattungszuschuss beträgt
1. | für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind; | |||||||||
2. | für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind; | |||||||||
3. | für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind. |
(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
1. | nach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder | |||||||||
2. | an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% | |||||||||
des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes. |
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