Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Ausstattungszuschuss beträgt
1.Ziffer einsfür Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
2.Ziffer 2für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
3.Ziffer 3für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
(2)Absatz 2Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
1.Ziffer einsnach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
2.Ziffer 2an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%an einen im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%
des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.des sich nach Absatz eins, ergebenden Ausmaßes.
In Kraft seit 18.12.2008 bis 31.12.9999
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