§ 9 AuslvV

AuslvV - Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Ausstattungszuschuss beträgt

1.

für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;

2.

für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;

3.

für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.

(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung

1.

nach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder

2.

an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%

des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.

In Kraft seit 18.12.2008 bis 31.12.9999
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