§ 10 AuslvV

AuslvV - Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG im Einzelfall zu prüfen.

(3) Besondere Kosten im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG sind

1.

die einmalige Einschreibgebühr;

2.

das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;

3.

Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;

4.

Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule nach dem österreichischen Schulsystem jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;

5.

ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter.

Nebenkosten jeder Art (zB für außerlehrplanmäßigen Zusatzunterricht, Schulveranstaltungen, Verpflegung, Versicherungen, Überweisungsgebühren) stellen keinen anspruchsbegründenden Aufwand dar.

In Kraft seit 22.04.2005 bis 31.12.9999
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