Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Kinderzuschuss beträgt
1.Ziffer einsfür ein Kind im Vorschulalter monatlich 1,2 WE;
2.Ziffer 2für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung monatlich 4,2 WE.
(2)Absatz 2Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.
In Kraft seit 22.04.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AuslvV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AuslvV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AuslvV