§ 2 AuslvV

AuslvV - Auslandsverwendungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. (2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
  3. (3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
    1. 1.Ziffer eins1 900,67 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera aLeiter einer Botschaft;
      2. b)Litera bLeiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
      3. c)Litera cLeiter der Militärvertretung in Brüssel;
    2. 2.Ziffer 21 674,21 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera aLeiter eines Generalkonsulates;
      2. b)Litera bLeiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
      3. c)Litera cGeschäftsträger e. p.;
    3. 3.Ziffer 31 601,12 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera aErstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
      2. b)Litera bErstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
    4. 4.Ziffer 41 317,33 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera aErstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Ziffer 3, Litera a, genannten Botschaft;
      2. b)Litera bErstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;Erstzugeteilter an einer anderen als in Ziffer 3, Litera b, genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
      3. c)Litera cErstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
      4. d)Litera dLeiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
      5. e)Litera eChef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
      6. f)Litera fMilitärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
      7. g)Litera gLeiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
    5. 5.Ziffer 51 149,92 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera aKanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
      2. b)Litera bSpezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
      3. c)Litera cErstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
      4. d)Litera dbeigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
      5. e)Litera eMilitärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
      6. f)Litera fZweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
      7. g)Litera gzugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
      8. h)Litera hLeiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
      9. i)Litera iLeiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
      10. j)Litera jbeigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in Litera d, genannten Dienstort;
      11. k)Litera kPlanungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
    6. 6.Ziffer 6973,02 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera azugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
      2. b)Litera bPlanungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
      3. c)Litera czugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
    7. 7.Ziffer 7903,78 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera aKanzler;
      2. b)Litera bLeiter einer Konsularabteilung;
      3. c)Litera cSpezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
      4. d)Litera dStellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
      5. e)Litera eLeiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
      6. f)Litera fDiplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
    8. 8.Ziffer 8769,80 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
      1. a)Litera azugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
      2. b)Litera bzugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
      3. c)Litera cBeamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
    9. 9.Ziffer 9657,81 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
    10. 10.Ziffer 10593,56 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
    11. 11.Ziffer 11282,39 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
    12. 12.Ziffer 12241,62 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
    Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Ziffer eins bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
    1. 1.Ziffer einsAgram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
    2. 2.Ziffer 2Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
    3. 3.Ziffer 3Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
    4. 4.Ziffer 4Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
    5. 5.Ziffer 5Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
    6. 6.Ziffer 6Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
    7. 7.Ziffer 7Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
    8. 8.Ziffer 8Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
    9. 9.Ziffer 9Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
    Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.Für in Ziffer eins bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, Ziffer 3, GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
    1. 1.Ziffer einsAnkara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
    2. 2.Ziffer 2Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
    3. 3.Ziffer 3Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
    4. 4.Ziffer 4Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
    5. 5.Ziffer 5Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
    6. 6.Ziffer 6Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
    7. 7.Ziffer 7Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
    8. 8.Ziffer 8Abuja oder Riyadh: 8 WE.
    Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Ziffer eins bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, Ziffer 4, GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, Ziffer 5, GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
  7. (7)Absatz 7Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, Ziffer 6, GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
  8. (8)Absatz 8Der Ehegattenzuschlag beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Absatz 4 bis 7;
    2. 2.Ziffer 2für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
    Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
  9. (9)Absatz 9Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
    1. 1.Ziffer einsvor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Absatz 4 bis 7;
    2. 2.Ziffer 2ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Absatz 4 bis 7.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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