§ 9 AuslvV Ausstattungszuschuss

Auslandsverwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 9, (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
  2. 2.Ziffer 2für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
  3. 3.Ziffer 3für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
  4. (1)Absatz einsDer Ausstattungszuschuss beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
    2. 2.Ziffer 2für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
    3. 3.Ziffer 3für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
  5. (2)Absatz 2Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
    1. 1.Ziffer einsnach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
    2. 2.Ziffer 2an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%an einen im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%
    des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.des sich nach Absatz eins, ergebenden Ausmaßes.
  1. (2)Absatz 2Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
    1. 1.Ziffer einsnach Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
    2. 2.Ziffer 2an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.an einen im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Absatz eins, ergebenden Ausmaßes.

Stand vor dem 17.12.2008

In Kraft vom 22.04.2005 bis 17.12.2008
Paragraph 9, (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
  2. 2.Ziffer 2für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
  3. 3.Ziffer 3für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
  4. (1)Absatz einsDer Ausstattungszuschuss beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
    2. 2.Ziffer 2für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
    3. 3.Ziffer 3für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
  5. (2)Absatz 2Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
    1. 1.Ziffer einsnach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
    2. 2.Ziffer 2an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%an einen im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%
    des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.des sich nach Absatz eins, ergebenden Ausmaßes.
  1. (2)Absatz 2Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
    1. 1.Ziffer einsnach Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
    2. 2.Ziffer 2an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.an einen im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Absatz eins, ergebenden Ausmaßes.

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