Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.08.2025
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