Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
Paragraph 6,
Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.08.2025
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