Gesamte Rechtsvorschrift AuskPfG

Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

AuskPfG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AuskPfG


Paragraph eins,

Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 2 AuskPfG


Paragraph 2,

Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

§ 3 AuskPfG


Paragraph 3,

Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

§ 4 AuskPfG


Paragraph 4,

Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen.

§ 5 AuskPfG


Paragraph 5,

Auskünfte sind innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist zu erteilen.

§ 6 AuskPfG


Paragraph 6,

Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

§ 7 AuskPfG


  1. (1)Absatz einsDie Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

§ 8 AuskPfG


Paragraph 8,

Die §§ 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die Paragraphen 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

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