Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.08.2025
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