Art. 3 § 4 AufwEG

AufwEG - Aufwandersatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 und des Art. I die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 2 und des Art. II der Bundesminister für Justiz.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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