Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich des § 3 und des Art. I die Bundesregierung,
2.
hinsichtlich des § 2 und des Art. II der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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