Art. 3 § 2 AufwEG

AufwEG - Aufwandersatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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