Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 3 § 2 AufwEG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 2 AufwEG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 3 § 2 AufwEG