Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Die Verordnung nach Art. I § 1 kann bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen, aber frühestens mit dem 1. Jänner 1993 in Wirksamkeit gesetzt werden.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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